Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist von der Vorsorgevollmacht abzugrenzen. Sie basiert auf § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wenn der Vorsorgende aufgrund von Krankheit, Unfall oder Alter nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen für sein Leben zu treffen und keine Vorsorgevollmacht erteilt hat, wird eine rechtliche Betreuung notwendig. In diesem Fall wird vom Amtsgericht ein gesetzlicher Betreuer für spezifische Aufgabenbereiche bestellt. Der Betreuer vertritt die betreute Person gerichtlich und außergerichtlich in den Bereichen Gesundheitssorge, Zustimmung zur ärztlichen Behandlung, Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten.

Eine gesetzlich zu betreuende Person kann vor Gericht äußern, wer als Betreuer gewünscht ist. Falls die Person dazu nicht mehr in der Lage ist, berücksichtigt das Gericht zuvor festgelegte Wünsche aus einer Betreuungsverfügung. Durch eine Betreuungsverfügung kann der Vorsorgende bestimmen, wer im Bedarfsfall zum Betreuer bestellt wird oder wer keinesfalls Betreuer werden soll. Eine Betreuungsverfügung kann grundsätzlich mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden, wenn diese bestimmte Bereiche nicht abdecken soll. Die schriftliche Form ist erforderlich, aber es ist nicht nötig, die Verfügung handschriftlich zu verfassen. Es ist ratsam, Ort, Zeit und die eigene Unterschrift regelmäßig zu erneuern, um den zeitnahen Willen für Außenstehende eindeutig erkennbar zu machen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die hier bereitgestellten Informationen lediglich einen grundlegenden Überblick über die komplexe Thematik bieten sollen. Es wird ausdrücklich empfohlen, bei Fragen, Zweifeln oder Unsicherheiten einen Anwalt oder Notar zu konsultieren, da dieser Beitrag keine Rechtsberatung ersetzen kann. Alternativ kann auch ein Betreuungsverein konsultiert werden.