Patientenverfügung

Viele Menschen möchten, dass ihre Wünsche und Vorstellungen bei einer Behandlung durch Ärzte berücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann im Voraus eine Patientenverfügung verfasst werden, die festlegt, ob und wie in bestimmten Situationen eine ärztliche Behandlung durchgeführt werden soll. Laut § 1901a Abs. 1 BGB handelt es sich dabei um eine schriftliche Erklärung eines Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, in der festgelegt wird, ob er bestimmten Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen zustimmt oder sie ablehnt. Diese Erklärung kann durch Richtlinien für Ärzte oder Vertreter sowie persönliche Wertvorstellungen, Lebenseinstellungen, Ansichten zum Sterben und religiöse Anschauungen ergänzt werden.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine solche Verfügung schriftlich und eigenhändig mit Vor- und Zunamen, Zeit und Ort unterschrieben sein muss (§ 1901a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB). Alternativ kann die Unterzeichnung auch durch ein beim Notar beglaubigtes Handzeichen erfolgen. Zur Dokumentation des fortlaufenden Willens empfiehlt es sich, die Unterschrift alle zwei bis drei Jahre zu aktualisieren.

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Patientenverfügungen. Bei einer "pro vita" Verfügung wird eine maximale Behandlungsmöglichkeit gewählt. Bei einer "contra vita" Verfügung wird die Behandlung eingeschränkt oder abgebrochen, wenn eine ungünstige Prognose vorliegt, um eine Sterbensverlängerung bei schwerer Krankheit zu vermeiden. Eine Patientenverfügung kann auch mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kombiniert werden.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die hier bereitgestellten Informationen lediglich einen grundlegenden Überblick über die komplexe Thematik bieten sollen. Es wird ausdrücklich empfohlen, bei Fragen, Zweifeln oder Unsicherheiten einen Anwalt oder Notar zu konsultieren, da dieser Beitrag keine Rechtsberatung ersetzen kann. Alternativ kann auch ein Betreuungsverein konsultiert werden.